Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Leistungen der Synap Solutions FlexCo gegenüber Unternehmern · Stand: 04.08.2026 · Version 1.1 · Entwurf zur anwaltlichen Prüfung

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Leistungen, die die Synap Solutions FlexCo, Börsegasse 12/2/4, 1010 Wien, Österreich, FN 670953x (Handelsgericht Wien), UID ATU83068779 (im Folgenden „Auftragnehmer") unter der Geschäftsbezeichnung „Synap Solutions" über synap-solutions.at anbietet. Das sind insbesondere Konzeption, Gestaltung und Entwicklung von Websites und Webapplikationen, individuelle Softwarelösungen, Hosting-, Wartungs- und Supportleistungen sowie KI-gestützte Anwendungen und Automatisierungen.

1.2Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 1 UGB sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Über die in Punkt 1.1 genannten Leistungen schließt der Auftragnehmer keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ab.

1.3Der Auftragnehmer betreibt daneben unter der Bezeichnung „Synap" eine Lernplattform für Studierende (synap.at). Für deren Nutzung gelten gesonderte Nutzungsbedingungen und eine gesonderte Datenschutzerklärung. Diese AGB finden darauf keine Anwendung; umgekehrt finden die Nutzungsbedingungen der Lernplattform auf die in Punkt 1.1 genannten Leistungen keine Anwendung.

1.4Diese AGB gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichende Bedingungen gelten nur, soweit sie vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt wurden.

1.5Im Fall von Widersprüchen gilt folgende Rangordnung: individuelle schriftliche Vereinbarung, Angebot bzw. Leistungsbeschreibung, diese AGB.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, 30 Tage ab Angebotsdatum gültig.

2.2Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder mit Beginn der Leistungserbringung zustande. Die Textform (E-Mail) genügt.

2.3Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt, jedoch ohne ausdrückliche Gewährleistung für ihre Richtigkeit im Sinne des § 1170a ABGB, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.4Zeigt sich, dass eine beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlags unvermeidlich ist, teilt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich mit und unterbricht die betroffenen Arbeiten bis zur Entscheidung des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann die Mehrkosten freigeben oder vom Vertrag zurücktreten; im Fall des Rücktritts gebührt dem Auftragnehmer das Entgelt für die bereits erbrachten Leistungen zuzüglich nicht stornierbarer Drittkosten.

3. Leistungsumfang

3.1Umfang, Inhalt und Spezifikation der Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Angebot bzw. der zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung. Leistungen, die dort nicht ausdrücklich angeführt sind, sind nicht geschuldet.

3.2Nicht im Leistungsumfang enthalten sind insbesondere, sofern nicht ausdrücklich vereinbart: Erstellung von Texten und Inhalten, Beschaffung von Bild-, Video- und Schriftlizenzen, Suchmaschinenoptimierung, Übersetzungen, Schulungen, Datenmigration aus Altsystemen sowie laufende Betreuung nach Projektabnahme.

3.3Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung geeigneter Subunternehmer zu bedienen.

3.4Der Auftragnehmer schuldet ein funktionsfähiges Werk nach dem vereinbarten Leistungsumfang, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere keine bestimmten Besucherzahlen, Suchmaschinenplatzierungen, Conversion-Raten oder Umsätze.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Inhalte, Daten, Zugänge und Informationen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form bereit. Dazu zählen insbesondere Texte, Bilder, Logos, Corporate-Design-Vorgaben sowie Zugangsdaten zu Domain, Hosting und bestehenden Systemen.

4.2Der Auftraggeber benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner sowie eine Vertretung und stellt sicher, dass Rückmeldungen und Freigaben innerhalb von fünf Werktagen erfolgen.

4.3Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den daraus entstehenden Mehraufwand sowie nachweisliche Leerkosten nach Punkt 8.3 zu verrechnen.

4.4Ruht ein Projekt aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, länger als 60 Tage, ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen und für die Wiederaufnahme eine neue Terminplanung sowie einen angemessenen Wiederaufnahmeaufwand zu verrechnen.

5. Termine und Fristen

5.1Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Andernfalls handelt es sich um voraussichtliche Zeitangaben.

5.2Voraussetzung für die Einhaltung von Terminen ist die vollständige und rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach Punkt 4.

5.3Bei Verzug des Auftragnehmers hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen in Textform zu setzen, bevor er weitergehende Rechte geltend macht. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, soweit sie nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist, insbesondere bei einem Fixgeschäft, bei endgültiger und ernsthafter Leistungsverweigerung oder wenn sie dem Auftraggeber nicht zumutbar ist.

6. Korrekturschleifen, Änderungswünsche und Mehrleistungen

6.1Der vereinbarte Fixpreis bezieht sich ausschließlich auf den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang.

6.2Im Leistungsumfang enthalten sind drei Korrekturschleifen je Projektphase. Als Projektphasen gelten, sofern im Angebot nicht anders bezeichnet, Konzept und Struktur, Gestaltung sowie technische Umsetzung.

6.3Eine Korrekturschleife umfasst die Vorlage eines Zwischenergebnisses durch den Auftragnehmer, die gesammelte Rückmeldung des Auftraggebers und deren Umsetzung. Rückmeldungen sind vom Auftraggeber gebündelt, schriftlich und vollständig zu übermitteln. Einzeln und zeitlich verteilt übermittelte Änderungswünsche gelten jeweils als eigene Korrekturschleife.

6.4Über die vereinbarte Anzahl hinausgehende Korrekturen sowie nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs sind gesondert zu beauftragen. Der Auftragnehmer teilt vor Umsetzung den zusätzlichen Aufwand und die Auswirkungen auf den Terminplan mit; die Umsetzung erfolgt erst nach Freigabe durch den Auftraggeber in Textform.

6.5Nicht als Korrekturschleife gelten Arbeiten, die erforderlich sind, um eine nachweisliche Abweichung des Arbeitsergebnisses vom ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfang oder von den vereinbarten Abnahmekriterien zu beheben. Änderungen von Präferenzen, neue Anforderungen sowie Änderungen bereits freigegebener Ergebnisse gelten als Änderungswünsche.

7. Abnahme

7.1Nach Fertigstellung stellt der Auftragnehmer die Leistung in der vereinbarten Umgebung zur Abnahme bereit und teilt dies dem Auftraggeber in Textform mit. Die Mitteilung enthält einen ausdrücklichen Hinweis auf die Abnahmefrist und auf die Rechtsfolge ihres Verstreichens nach Punkt 7.3.

7.2Der Auftraggeber hat die Leistung innerhalb von 14 Tagen ab Zugang dieser Mitteilung anhand der im Angebot festgelegten Abnahmekriterien zu prüfen und abzunehmen. Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden; solche Mängel werden protokolliert und vom Auftragnehmer binnen angemessener Frist behoben.

7.3Erfolgt innerhalb dieser Frist weder eine Abnahme noch eine Mitteilung wesentlicher Mängel in Textform, gilt die Leistung als abgenommen, sofern der Auftragnehmer den Hinweis nach Punkt 7.1 erteilt hat. Nimmt der Auftraggeber die Leistung aus eigenem Entschluss produktiv in Betrieb, gilt sie mit diesem Zeitpunkt als abgenommen; eine bloße Testnutzung in der Abnahmeumgebung gilt nicht als Abnahme.

7.4Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln, die bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbar waren, bleiben von der Abnahme unberührt.

7.5Teilleistungen können gesondert abgenommen werden, wenn dies vereinbart wurde.

8. Preise, Zahlung und Verzug

8.1Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

8.2Sofern nicht anders vereinbart, sind Fixpreisprojekte wie folgt zur Zahlung fällig: 40 % bei Auftragserteilung, 30 % bei Erreichen des im Angebot bezeichneten Zwischenmeilensteins, 30 % nach Abnahme.

8.3Der Stundensatz für Mehrleistungen, Änderungswünsche und gesondert beauftragte Arbeiten beträgt 140,00 Euro netto. Angefangene Viertelstunden werden anteilig verrechnet.

8.4Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

8.5Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für unternehmerische Geschäfte gemäß § 456 UGB. Der Auftraggeber ersetzt darüber hinaus die Pauschale für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB sowie darüber hinausgehende zweckentsprechende Betreibungs- und Einbringungskosten.

8.6Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung und Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, laufende Arbeiten einzustellen sowie Hosting-, Wartungs- und Supportleistungen auszusetzen.

8.7Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, soweit diese nicht gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt wurden.

9. Nutzungs- und Verwertungsrechte

9.1Der Umfang der eingeräumten Rechte wird für jedes Projekt gesondert im Angebot bzw. in der Leistungsbeschreibung festgelegt. Fehlt eine solche Regelung, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

9.2Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber an den ausschließlich für ihn erstellten Arbeitsergebnissen eine zeitlich und räumlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Werknutzungsbewilligung im Sinne des § 24 UrhG. Diese umfasst das Recht, die Arbeitsergebnisse für die vertraglich vorausgesetzten geschäftlichen Zwecke zu vervielfältigen, öffentlich zur Verfügung zu stellen, zu betreiben sowie durch eigene Beschäftigte oder beauftragte Dienstleister bearbeiten, warten und weiterentwickeln zu lassen.

9.3Die Rechteeinräumung steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts. Bis dahin erfolgt die Nutzung widerruflich.

9.4Nicht von der Rechteeinräumung umfasst sind allgemeine Kenntnisse, Methoden, Konzepte, Entwurfsvorlagen, wiederverwendbare Programmbausteine, Bibliotheken und Werkzeuge des Auftragnehmers. Diese verbleiben beim Auftragnehmer und dürfen von ihm auch in anderen Projekten verwendet werden.

9.5Für in die Leistung eingebundene Komponenten Dritter, insbesondere Open-Source-Software, Frameworks, Plug-ins, Schriften sowie Bild- und Videomaterial, gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber. Der Auftragnehmer weist auf wesentliche Lizenzbeschränkungen hin.

9.6Einer ausdrücklichen Regelung im Angebot bedürfen: die Nutzung durch verbundene Unternehmen, die Herausgabe und Weitergabe von Quellcode, die Unterlizenzierung an Dritte sowie jede ausschließliche Rechteeinräumung.

10. Leistungen und Kosten Dritter

10.1Kosten für Domains, Hosting, Lizenzen, Schriften, Bildmaterial, Zahlungsdienstleister, KI-Dienste, Schnittstellen und sonstige Leistungen Dritter trägt der Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

10.2Der Auftragnehmer haftet nicht für Verfügbarkeit, Preisgestaltung, Bedingungsänderungen oder Einstellung von Leistungen Dritter, soweit diese außerhalb seines beherrschbaren Einflussbereichs liegen. Eigenes Verschulden des Auftragnehmers bei Auswahl, Beratung, Konfiguration, Integration, Überwachung oder unterlassener Warnung bleibt unberührt.

10.3Werden Verträge mit Dritten im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers abgeschlossen, wird der Auftraggeber unmittelbar Vertragspartner des Dritten.

11. Hosting, Wartung und Support

11.1Hosting-, Wartungs- und Supportleistungen werden gesondert beauftragt und sind nicht Bestandteil eines Projektauftrags.

11.2Laufende Leistungen werden, sofern nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit erbracht und können von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals schriftlich gekündigt werden.

11.3Der Auftragnehmer erbringt laufende Leistungen nach bestem Bemühen. Eine bestimmte Verfügbarkeit oder Reaktionszeit wird nur zugesagt, soweit dies in einer gesonderten Vereinbarung über Service Level ausdrücklich vereinbart ist. Wartungsfenster, erforderliche Sicherheitsaktualisierungen sowie Störungen im Verantwortungsbereich Dritter bleiben davon unberührt.

11.4Supportanfragen werden an Werktagen von Montag bis Freitag außerhalb der gesetzlichen Feiertage in Österreich bearbeitet.

11.5Datensicherungen erbringt der Auftragnehmer nur, soweit sie ausdrücklich beauftragt sind. Intervall, Aufbewahrungsdauer, Wiederherstellungszeiten und Umfang ergeben sich aus dem Angebot. Ohne eine solche Vereinbarung schuldet der Auftragnehmer keine Datensicherung. Der Auftraggeber bleibt für die Sicherung eigener Datenbestände verantwortlich und hat vor Eingriffen in produktive Systeme eine eigene Sicherung vorzunehmen.

11.6Websites und Softwarelösungen bedürfen regelmäßiger Sicherheitsaktualisierungen. Der Auftragnehmer weist bei Übergabe auf diesen Umstand sowie auf ihm bekannte kritische Risiken und absehbare Supportenden eingesetzter Komponenten hin. Verzichtet der Auftraggeber auf eine Wartungsvereinbarung, trägt er ab diesem Zeitpunkt das Risiko aus veralteten Komponenten, Sicherheitslücken und Kompatibilitätsproblemen. Die Haftung des Auftragnehmers für eigenes Verschulden, insbesondere für unterlassene Warnung oder fehlerhafte Erstellung, bleibt unberührt.

12. Barrierefreiheit

12.1Seit 28. Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882. Ob ein digitales Angebot in dessen Anwendungsbereich fällt, hängt von der über die Website oder Applikation angebotenen Dienstleistung sowie von der Unternehmensgröße des Auftraggebers ab.

12.2Die Herstellung von Barrierefreiheit ist nur dann Bestandteil der Leistung, wenn sie im Angebot ausdrücklich beauftragt ist. In diesem Fall werden der maßgebliche Standard einschließlich Fassung und Konformitätsstufe, die erfassten Seiten und Vorlagen, die Behandlung von Drittinhalten sowie Prüfmethode und Prüfwerkzeuge im Angebot festgelegt und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses fixiert. Spätere Änderungen des Standards begründen keinen Nachbesserungsanspruch.

12.3Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang der Auftraggeber den Anforderungen des BaFG unterliegt, obliegt dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer schuldet hierzu keine Rechtsberatung.

12.4Ist Barrierefreiheit ausdrücklich beauftragt, bezieht sich die Zusage auf den Zustand bei Abnahme und auf die vom Auftragnehmer erstellten Bestandteile. Nachträglich vom Auftraggeber oder von Dritten eingepflegte Inhalte, insbesondere Texte, Bilder ohne Alternativtexte, Dokumente und Videos, sowie nachträgliche Änderungen sind davon nicht erfasst.

13. KI-gestützte Leistungen

13.1Setzt der Auftragnehmer bei der Leistungserbringung Systeme künstlicher Intelligenz ein oder liefert er KI-gestützte Funktionen aus, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

13.2Der Auftraggeber wird darüber informiert, wenn ausgelieferte Funktionen auf Diensten Dritter beruhen. Die Bedingungen und Verfügbarkeiten dieser Anbieter gelten ergänzend; deren Änderung oder Einstellung liegt außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers.

13.3Ergebnisse generativer KI-Systeme sind wahrscheinlichkeitsbasiert und können unrichtig, unvollständig oder unpassend sein. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit generierter Ausgaben. Der Auftraggeber hat geeignete Kontrollmechanismen vorzusehen, soweit die Ausgaben nach außen wirken.

13.4An ausschließlich maschinell erzeugten Inhalten bestehen nach derzeitiger Rechtslage möglicherweise keine urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte. Eine Zusicherung eines urheberrechtlichen Schutzes solcher Inhalte erfolgt nicht.

13.5Die Rollen der Parteien nach der Verordnung (EU) 2024/1689 bestimmen sich nach den tatsächlichen Umständen und den zwingenden gesetzlichen Vorgaben. Die Parteien halten im jeweiligen Projekt den vorgesehenen Verwendungszweck, die eingesetzten Systeme und Drittanbieter, die Rolle jeder Partei, erforderliche Transparenz- und Kennzeichnungspflichten, die menschliche Aufsicht, zulässige Datenkategorien, die Protokollierung sowie untersagte Verwendungen fest. Keine vertragliche Rollenbezeichnung schließt zwingende Pflichten einer Partei aus oder überträgt sie mit Wirkung gegenüber Behörden oder betroffenen Personen.

13.6Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Verwendung der von ihm bereitgestellten Daten in KI-gestützten Verarbeitungen berechtigt ist.

14. Datenschutz

14.1Beide Vertragsparteien halten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein.

14.2Soweit der Auftragnehmer im Rahmen von Hosting-, Wartungs-, Support- oder Entwicklungsleistungen personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO ab. Der Auftraggeber ist in diesem Verhältnis Verantwortlicher.

14.3Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer die allgemeine schriftliche Genehmigung zum Einsatz von Unterauftragsverarbeitern. Der Auftragsverarbeitungsvertrag regelt die jeweils aktuelle Liste, die Frist zur Vorankündigung beabsichtigter Änderungen, das Widerspruchsrecht des Auftraggebers und dessen Folgen sowie Drittlandübermittlungen.

15. Gewährleistung

15.1Der Auftragnehmer gewährleistet die vertragsgemäße Beschaffenheit der Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme.

15.2Soweit § 377 UGB anwendbar ist, hat der Auftraggeber erkennbare Mängel nach Ablieferung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu untersuchen und binnen angemessener Frist, regelmäßig binnen 14 Tagen, in Textform nachvollziehbar anzuzeigen. Die rechtzeitige Absendung genügt.

15.3Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar waren, sind binnen angemessener Frist nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Gesetzliche Ausnahmen von der Rügeobliegenheit, insbesondere nach § 377 Abs. 5 UGB, bleiben unberührt. Für Leistungen außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs des § 377 UGB gilt die Prüf- und Anzeigepflicht nur, soweit sie nach Art und Umfang der Leistung zumutbar ist.

15.4Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Abnahme.

15.5Der Auftragnehmer ist zunächst zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist berechtigt, soweit die Verbesserung möglich, verhältnismäßig und dem Auftraggeber zumutbar ist. Die gesetzlichen Rechte auf Preisminderung oder, bei nicht geringfügigem Mangel, auf Vertragsauflösung bleiben insbesondere dann unberührt, wenn die Verbesserung unmöglich ist, verweigert wird, nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, für den Auftraggeber mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden oder aus triftigen Gründen unzumutbar ist.

15.6Als vereinbarte Zielumgebung gelten, sofern im Angebot nicht anders festgelegt: die zum Zeitpunkt der Abnahme aktuelle sowie die unmittelbar vorhergehende Version der Browser Chrome, Firefox, Safari und Edge, auf Desktopgeräten ab einer Darstellungsbreite von 1280 Pixeln und auf mobilen Endgeräten ab einer Darstellungsbreite von 360 Pixeln. Maßgeblich ist der Stand bei Abnahme; Anpassungen an später erscheinende Versionen sind Gegenstand einer Wartungsvereinbarung.

15.7Keine Mängel sind insbesondere: unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, Beeinträchtigungen durch vom Auftraggeber oder Dritten vorgenommene Änderungen, Fehler durch unsachgemäße Nutzung, durch fehlende oder verspätete Aktualisierungen, durch Ausfälle bei Dienstleistern Dritter, durch Darstellungsunterschiede außerhalb der in Punkt 15.6 genannten Zielumgebung sowie durch vom Auftraggeber beigestellte Inhalte.

15.8Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB wird ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

16. Haftung

16.1Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Personenschäden sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird weder ausgeschlossen noch begrenzt.

16.2Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und nur für den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

16.3Die Haftung nach Punkt 16.2 ist der Höhe nach mit dem Nettoauftragswert des betroffenen Auftrags begrenzt, bei Dauerschuldverhältnissen mit dem in den letzten zwölf Monaten entrichteten Nettoentgelt.

16.4Ausschlüsse für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, nicht erzielte Ersparnisse und Ansprüche Dritter gelten nur innerhalb des nach den Punkten 16.1 bis 16.3 zulässigen Haftungsrahmens.

16.5Bei Verlust von Daten ist die Haftung auf jenen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei Einhaltung der vereinbarten Sicherungsobliegenheiten und bei Vorliegen ordnungsgemäßer Datensicherungen angefallen wäre. Ist eine Datensicherung nach Punkt 11.5 nicht beauftragt, trägt der Auftraggeber das Wiederherstellungsrisiko.

16.6Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls binnen drei Jahren ab Erbringung der Leistung, gerichtlich geltend zu machen. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Personenschäden sowie aus zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen.

16.7Der Auftragnehmer haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit der vom Auftraggeber beigestellten oder gewünschten Inhalte, insbesondere nicht in wettbewerbs-, marken-, urheber-, kennzeichen- und datenschutzrechtlicher Hinsicht.

17. Schutzrechte Dritter und Freistellung

17.1Der Auftraggeber sichert zu, dass er zur Nutzung sämtlicher von ihm beigestellter Inhalte, insbesondere Texte, Bilder, Videos, Logos, Marken und Daten, berechtigt ist und deren Verwendung keine Rechte Dritter verletzt.

17.2Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Dritter schad- und klaglos, die aus einer Verletzung dieser Zusicherung entstehen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.

18. Geheimhaltung

18.1Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten und nur zur Vertragserfüllung zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht über das Vertragsende hinaus fort.

18.2Ausgenommen sind Informationen, die offenkundig sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei offenkundig werden, die der empfangenden Partei bereits vor der Mitteilung rechtmäßig bekannt waren, die sie unabhängig und ohne Nutzung vertraulicher Informationen entwickelt hat, die sie rechtmäßig von einem Dritten ohne Vertraulichkeitsbindung erhalten hat oder die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung offenzulegen sind. Im letztgenannten Fall informiert die offenlegende Partei die andere Partei, soweit rechtlich zulässig, vorab.

18.3Eine Offenlegung an Beschäftigte, Subunternehmer, Rechts- und Steuerberater sowie Versicherer ist zulässig, soweit diese die Informationen zur Vertragserfüllung benötigen und einer entsprechenden Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen.

19. Referenznennung

19.1Der Auftragnehmer ist ab dem öffentlichen Livegang der Leistung berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung von Firmenname und Logo sowie unter Abbildung der erbrachten Leistungen als Referenz zu nennen, insbesondere auf der eigenen Website, in Präsentationen und in sozialen Medien. Vertrauliche Informationen dürfen dabei nicht offengelegt werden; allfällige Marken- und Gestaltungsrichtlinien des Auftraggebers sind einzuhalten.

19.2Der Auftraggeber kann dieser Nutzung jederzeit schriftlich widersprechen.

19.3Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Fußbereich erstellter Websites einen dezenten Hinweis auf die Erstellung durch Synap Solutions samt Verlinkung anzubringen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

20. Vertragsdauer und Beendigung

20.1Projektverträge enden mit vollständiger Erbringung und Abnahme der Leistung.

20.2Das Recht beider Parteien zur vorzeitigen Auflösung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung in Textform und angemessener Nachfrist mit einer wesentlichen Zahlungspflicht in Verzug bleibt oder wesentliche Mitwirkungspflichten nachhaltig verletzt und die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar ist. Zwingende Bestimmungen der Insolvenzordnung, insbesondere die §§ 25a und 25b IO, bleiben unberührt; die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bildet für sich allein keinen vertraglichen Auflösungsgrund.

20.3Unterbleibt die Ausführung der Leistung aus Umständen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, insbesondere bei Abbestellung, bei nachhaltigem Mitwirkungsverzug oder bei Auflösung aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund, gebührt dem Auftragnehmer nach § 1168 ABGB das vereinbarte Entgelt abzüglich dessen, was er sich infolge des Unterbleibens erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Nicht stornierbare Kosten für Leistungen Dritter sind jedenfalls zu ersetzen.

20.4Nach Beendigung laufender Leistungen übergibt der Auftragnehmer auf Anforderung und gegen Ersatz des angemessenen Aufwands die zur Weiterführung erforderlichen Daten und Zugänge.

21. Höhere Gewalt

21.1Eine Partei haftet nicht für die verspätete oder unterbliebene Erfüllung einer betroffenen Pflicht, soweit ein außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegendes, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbares und auch durch angemessene Maßnahmen nicht vermeidbares Ereignis die Erfüllung vorübergehend verhindert. In Betracht kommen insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Streiks sowie großflächige Ausfälle von Strom-, Telekommunikations- oder Cloudinfrastruktur.

21.2Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Ursache, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen und trifft angemessene Maßnahmen zur Schadensminderung und zur Wiederaufnahme der Leistung.

21.3Suspendiert werden ausschließlich die konkret betroffenen Pflichten. Bereits entstandene Zahlungsansprüche und bereits erbrachte Leistungen bleiben unberührt.

21.4Dauert die Störung länger als 60 Tage an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertragsteil aufzulösen. In diesem Fall werden die bis dahin erbrachten Leistungen abgerechnet und die Daten des Auftraggebers nach Punkt 20.4 übergeben.

22. Schlussbestimmungen

22.1Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform einschließlich E-Mail. Individuell getroffene Vereinbarungen zwischen den Parteien haben in jedem Fall Vorrang und bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

22.2Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften; eine ergänzende Vertragsauslegung erfolgt nur, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

22.3Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte bedarf der Zustimmung der jeweils anderen Partei. Der Auftragnehmer ist zur Übertragung im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge berechtigt.

22.4Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.

22.5Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird das für Wien, Innere Stadt, sachlich zuständige Gericht vereinbart.

23. Kontakt

Synap Solutions FlexCo · Börsegasse 12/2/4 · 1010 Wien · office@synap-solutions.at · +43 681 20551611 · synap-solutions.at

Stand: 04.08.2026 · Version 1.1 · Entwurf zur anwaltlichen Prüfung